Fensteraustausch bei Wohnungseigentum
Der Austausch von Fenstern ist, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nur dann nicht notwendig, wenn eindeutig und ohne weitere Prüfung feststeht, dass keine Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entstehen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Grundstückserwerb durch WEG-Gemeinschaft
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann als (teils)rechtsfähiger Verband grundsätzlich auch ein Grundstück erwerben. Die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz hat der BGH jetzt den WEG-Gemeinschaften zugesprochen. Damit der Erwerb ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, müssen die Wohnungseigentümer aber eine entsprechend klare Rechtsgrundlage schaffen.
Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche
Ein Gartenhaus darf i.d.R. nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden. Verweigert die Eigentümergemeinschaft ohne ein ausdrückliches diesbezügliches Sondernutzungsrecht das Aufstellen des Gartenhauses, muss dieses im Zweifelsfall samt seiner Terrasse wieder abgebaut werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darlehen von WEG-Gemeinschaften
Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Darlehens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann „ordnungsmäßiger Verwaltung“ entsprechen. Das hat jetzt der BGH entschieden. Wenn Wohnungseigentümer auf diesem Weg z.B. die Sanierung des Gebäudes finanzieren, müssen sie allerdings vorher die Bedingungen und Risiken erörtern und dies für den Beschluss der Eigentümerversammlung dokumentieren.
Wohnungseigentum: Keine GEMA-Gebühren
Der BGH hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet. Entsprechende Ansprüche der Rechteverwertungsgesellschaft „GEMA“ bestehen demnach nicht.
Maulkorb für Hund
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München darf ein Hund nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümergemeinschaft urinieren. Nachdem der Hund zudem mehrmals andere Bewohner des Hauses aggressiv angebellt hatte, verpflichtete das Gericht die Hundehalterin dazu, das Tier nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem Gemeinschaftsgrundstück laufen zu lassen.
WEG-Recht: Nutzung eines Ladens
Der BGH hat der Klage einer WEG-Gemeinschaft stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer Teileigentumseinheit als Gaststätte wendet. Demnach darf eine Teileigentumseinheit, die als „Laden“ ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden. Allerdings kann eine ausgeschlossene Nutzung zulässig sein, wenn sie nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.
Teilungsverträge: Läden sind keine Gaststätten
Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als „Laden“ ausgewiesen, darf er nicht als Gaststätte bzw. Schnellimbiss genutzt werden. Denn die damit typischerweise verbundenen Störungen – wie Geräusch- und Geruchsbelästigungen – sind im Ergebnis größer sind als bei einer Ladennutzung. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Wohnungseigentümer als Verbraucher
Wann sind Wohnungseigentümergemeinschaften als „Verbraucher“ zu behandeln? Der BGH hat jetzt entschieden: Wenn wenigstens ein Mitglied „Verbraucher“ ist und ein Rechtsgeschäft vorliegt, das keiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dient, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher rechtlich gleichzustellen. In diesem Fall unterliegen abgeschlossene Verträge der AGB-Kontrolle.
Klagerecht der Wohnungseigentümer
Wann können einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen, dass Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben? Diese bislang umstrittene Frage hat jetzt der BGH beantwortet. Demnach ist eine individuelle Rechtsverfolgung ausgeschlossen, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen.