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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband sui generis.1) BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, NZM 2005, 543. Die zunächst durch den BGH postulierte Rechtsfähigkeit wurde im Zuge der WEG-Reform 2007 erstmalig in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. gesetzlich normiert und ist jetzt in § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG geregelt. Die Rechtsfähigkeit ist nicht durch den Verbandszweck beschränkt, wie die in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. noch vorhandene Formulierung „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“ mutmaßen ließ und der BGH in seinem Urteil vom 18.06.20162) BGH, Urt. v. 18.06.2016 – V ZR 75/15, NZM 2016, 387, Rdnr. 27. im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar auch angenommen hat. Die Formulierung wurde im Zuge der WEG-Reform 2020 ausdrücklich nicht in den neuen § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG übernommen, da die hierdurch angedeutete Beschränkung der Rechtsfähigkeit [...]
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