Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Inhalt einer Vereinbarung können alle schuld-, sachen- oder personenrechtlichen Fragen sein, welche das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Es besteht Vertragsfreiheit, es sei denn, die Vorschriften des WEG sind unabdingbar. Das Sondereigentum ist gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet.1) BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 112/18, NJW 2019, 2083, Rdnr. 16. Anders als sonstiges Eigentum kann es aber auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer, etwa durch eine Zweckbestimmung, näher ausgestaltet werden und hat dann den vereinbarten Inhalt.2) Armbrüster/Müller, ZMR 2007, 321, 324 m.w.N.; Schultzky, in: Jennißen, WEG, § 13 Rdnr. 15, 41 ff. Durch diese inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums wird die Befugnis des Sondereigentümers, sein Eigentum nach Belieben zu nutzen, im Verhältnis zu den anderen Sondereigentümern beschränkt.3) BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18, NJW 2020, 921, Rdnr. 15; LG [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen