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1) Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020 (BGBl I, 2187), neugefasst aufgrund des Art. 17 des WEMoG durch Bekanntmachung v. 12.01.2021 (BGBl I, 34); zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens v. 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung v. 07.11.2022, BGBl I, 1982. Fettdruck = Änderungen durch das WEMoG. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) [...]
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