Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Auskunftsanspruch aus § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO zu, wonach der Vermieter verpflichtet ist, auf seine Kosten (§ 310 InsO) dem Schuldner ein aktuelles und detailliertes Forderungsverzeichnis, worin sinnvollerweise auch bereits zukünftig fällig werdende Ansprüche (z.B. Schönheitsreparaturen) wegen § 41 Abs. 2 InsO enthalten sein sollten, zu übersenden. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich geltend gemacht werden. Sofern alle Gläubiger ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen, kann der Mieter seinen Gläubigern einen Vorschlag machen, wie er sich die Schuldenbereinigung vorstellt (ggf. Erlass, Stundung, Verzicht, Ratenzahlung, Verfall- oder Wiederauflebensklauseln etc.). Auch auf bestehende Sicherheiten sollte achtgegeben werden. Dem Vermieter kommt sein Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB zugute, ist allerdings mit seinen Ansprüchen durch § 50 Abs. 2 InsO begrenzt. Kommt ein derartiger Plan zustande, der allerdings nur dann [...]