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Die Schuldnerwohnung kann der Insolvenzverwalter gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO freigeben. Zu den Einzelheiten siehe auch § 32 Rdn. 18 ff. Inwieweit die Freigabe einer fremdvermieteten Wohnung möglich ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Zwar ist anerkannt, dass die Freigabe einzelner zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstände möglich ist,1) BGH, Urt. v. 21.04.2005 – IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015. mithin auch ein vermietetes Grundstück. Bislang nicht geklärt ist allerdings die Problematik, ob der Insolvenzverwalter eine (teilweise) vermietete (ggf. Schrott-)Immobilie sowie das Mietverhältnis als solches freigeben kann. Teilweise wird eine Freigabemöglichkeit befürwortet.2) Weitere Nachweise bei Marotzke, ZInsO 2007, 1, 7 in Fn. 59, ggf. mit Schutzwirkung durch § 566 Abs. 2 BGB analog bei einer vermieteten Wohnung. Nach anderer Ansicht3) So bspw. LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2005 – 11 S 34/05, ZInsO 2005, 724 m.w.N.; MK-InsO/Hefermehl, § 55 Rdn. 166; [...]
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