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Nach § 19 KO stand sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Vermieter ein Recht zur Sonderkündigung zur Seite. Mit Einführung der Insolvenzordnung und den damit verbundenen Zielen verlor der Vermieter sein außerordentliches Kündigungsrecht, und zwar auch in Altverträgen, die vor Inkrafttreten der InsO abgeschlossen worden waren, hingegen sollte der Insolvenzverwalter so lange wie möglich das Mietobjekt nutzen können. Ein von einem „starken“ Verwalter abgeschlossener Mietvertrag kann dagegen nicht durch das Sonderkündigungsrecht beendet werden. Fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter, der wegen Fristversäumung (§ 109 Abs. 2 Satz 3 InsO) einer Erwiderung auf die Anfrage des Vermieters nicht mehr zurücktreten kann, nunmehr ohne Lösungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden bleibt. Die Kündigung muss zweifelsfrei auch in diesem Fall möglich sein, da das Kündigungsrecht nicht voraussetzt, dass das Mietobjekt bei Verfahrenseröffnung bereits überlassen war.1) Vgl. [...]
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