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§ 546a BGB setzt keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters voraus. Es genügt, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Im Regelfall ist der Vermieter bei einem vor Eröffnung beendeten Mietverhältnis nur einfacher Insolvenzgläubiger, auch wenn die Nutzungsentschädigung nach Eröffnung fällig wird.1) BGH, Urt. v. 01.03.2007 – IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594, sowie zuletzt BGH, Beschl. v. 16.10.2008 – IX ZR 207/06, GE 2009, 322. Die Herausgabe in ungeräumtem Zustand ist auch in konsequenter Fortführung der BGH-Rechtsprechung zur Altlastenhaftung2) BGH, Urt. v. 05.07.2001 – IX ZR 327/99, NJW 2001, 2966. des Verwalters keine Vorenthaltung und daher einfache Insolvenzforderung.3) Vgl. auch Eckert, NZM 2006, 610, 612. 1) BGH, Urt. v. 01.03.2007 – IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594, sowie zuletzt BGH, Beschl. v. 16.10.2008 – IX ZR 207/06, GE [...]
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