Ist Grundbesitz als Teil eines Schuldnervermögens Insolvenzmasse, unterliegt er nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst der Verwaltung des Insolvenzverwalters, der das Verfügungsrecht ausübt (§ 80 InsO; s. dazu § 46 Rdn. 125). Allerdings bleibt eine bereits vorher erfolgte Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren entgegen dem Grundsatz des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung in der Insolvenz wirksam (vgl. §§ 89, 50 Abs. 1 InsO). Dinglich gesicherte Gläubiger können auch nach Insolvenzeröffnung die Zwangsversteigerung zur abgesonderten Befriedigung betreiben, Grundpfandgläubiger sind also privilegiert. Der Insolvenzverwalter kann selbst – auch neben dem bereits vollstreckenden Gläubiger – die Zwangsversteigerung gem. §§ 165 InsO, 172 ff. ZVG beantragen und betreiben. Allerdings kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht an einem Miteigentumsanteil (im Fall einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) nicht die Zwangsversteigerung des [...]