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Grundsätzlich können und müssen alle Kündigungstatbestände vom Zwangsverwalter geltend gemacht werden. Zweifelhaft ist, ob der Zwangsverwalter für sich Eigenbedarf geltend machen kann, da der Zwangsverwalter gehalten ist, das Mietobjekt ordnungsgemäß zu verwalten und Gewinn zu erzielen.1) AG Hannover, Urt. v. 24.09.1986 – 518 C 10390/85. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 57a ZVG steht nur dem Ersteigerer, nicht aber dem Zwangsverwalter zu. Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrags berechtigt den Insolvenzverwalter nicht zur Räumungsklage.2) BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13, NJW 2015, 165. 1) AG Hannover, Urt. v. 24.09.1986 – 518 C 10390/85. 2) BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13, NJW 2015, 165. Nach § 7 ZwVwV ist der Zwangsverwalter gehalten, die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten, weshalb auch eine fristlose Kündigung in sein Ermessen gestellt ist. Er sollte allerdings den [...]
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