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Der Zwangsverwalter ist aufgrund seiner aus § 152 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZVG bestehenden Verpflichtung gehalten, neben den eigentlichen Mietansprüchen auch die Nebenkostenforderungen, einschließlich vereinbarter Vorauszahlungen, geltend zu machen, da eine mögliche Nachforderung gem. §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG der Beschlagnahme unterliegt.1) BGH, Urt. v. 26.03.2003 – VIII ZR 333/02, NJW 2003, 2320. 1) BGH, Urt. v. 26.03.2003 – VIII ZR 333/02, NJW 2003, 2320. Soweit Nebenkosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe bezahlt worden sind und deshalb mit einer Nachforderung zu rechnen ist, ist der Zwangsverwalter gehalten, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu erstellen, um eine entsprechende Nachforderung durchsetzen zu können (Einzelheiten s.u. § 46 Rdn. 72 ff.).2) BGH, Urt. v. 26.03.2003 – VIII ZR 333/02, NJW 2003, 2320; zur evtl. Pflichtverletzung des Zwangsverwalters bei Versäumnis der Abrechnungsfrist vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 5 U 78/11, [...]
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