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Wie jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch wird das Zwangsverwaltungsverfahren nach §§ 146 Abs. 1, 15 ZVG nur auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsgericht angeordnet. Grundsätzlich finden die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung Anwendung. Es bedarf allerdings eines gesonderten dinglichen Titels (s.o. § 46 Rdn. 19). Nach §§ 146 Abs. 1, 16 Abs. 1 ZVG ist das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch (persönlich oder dinglich) und der vollstreckbare Titel zu bezeichnen, wobei dies schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erfolgen hat und eigenhändig zu unterzeichnen ist.1) LG Ingolstadt, Beschl. v. 07.03.1994 – 1 T 128/94, DGVZ 1994, 92. Die Zwangsverwaltung kann u.U. auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden.2) RG, Urt. v. 05.01.1918 – Rep. V. 217/17, RGZ 92, 18; Stöber/Drasdo, ZVG, 22. Aufl. 2019, § 146 Rdn. 3 Anm. 3.2.b. In Abweichung von § 17 Abs. 1 ZVG kann sich der Antrag nach § 147 ZVG auch gegen den [...]
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