Die Rechtslage im Gewerberaummietrecht entspricht grundsätzlich derjenigen des Wohnraummietrechts. Die wichtigsten „Merkpunkte“ für den Inhalt der Rückgabepflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB werden nachfolgend unter Verweis auf § 30 Rdn. 1 ff. (Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses) schlagwortartig umrissen. Soweit das Gewerberaummietrecht Besonderheiten aufweist, werden sie im Einzelnen dargestellt. Für Pachtverträge gilt § 546 BGB ebenfalls (§ 581 Abs. 2 BGB), für die Landpacht ist allerdings die weitgehend ähnliche Vorschrift des § 596 BGB einschlägig. Rückgabe heißt Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten (den der Vermieter ohnehin hat, § 546 Abs. 2 BGB) genügt ebenso wenig wie die bloße Besitzaufgabe (s.a. § 30 Rdn. 1). Der Mieter darf die Mietsache benutzen, aber nicht endgültig behalten, verändern oder zerstören. Daraus folgt, dass er sie nach Ende der Mietzeit nicht nur herauszugeben und zu [...]