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Der Gesetzgeber bürdet dem Vermieter in den §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 ff. BGB eine sehr weitgehende Verantwortung für den Zustand der Mietsache auf. Für anfängliche Mängel wird dem Vermieter sogar eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung auferlegt (§ 536a Abs. 1 erste Alternative BGB) und dies selbst dann, wenn das Mietobjekt erst noch herzustellen ist.1) BGH, Urt. v. 29.04.1953 – VI ZR 212/52, NJW 1953, 1180. Die Rechtslage im Gewerberaummietrecht entspricht insoweit grundsätzlich derjenigen des Wohnraummietrechts (vgl. § 21 Rdn. 22). Eigenständige Bedeutung für das Gewerberaummietrecht weist in der Praxis aber die Rechtsprechung dazu auf, wann ein Sach- oder Rechtsmangel, also ein Fehler der Mietsache bzw. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, vorliegt; dem wird durch eine Rechtsprechungsübersicht nach Fallgruppen im Folgenden unter § 43 Rdn. 7 ff. Rechnung getragen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Beweislastverteilung unter § 43 Rdn. 15 [...]
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