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Unter Nebenkosten versteht man gemeinhin alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen eines Mieters, die dieser neben der Miete zu erbringen hat.1) Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 11 Rdn. 4. Der Begriff der „Nebenkosten“ ist jedoch gesetzlich nicht definiert.2) OLG Düsseldorf vom 11.02.1982 – 10 U 118/81, ZMR 1984, 20. Ein Rückgriff auf die Betriebskostendefinition in § 1 Abs. 1 BetrKV scheidet aus, da unter die Nebenkosten nicht nur die in §§ 1 Abs. 1, 2 BetrKV geregelten Betriebskosten fallen, sondern auch die etwa in § 1 Abs. 2 BetrKV genannten Verwaltungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. Diesbezüglich sollte bei der Ausarbeitung von Umlagevereinbarungen auf eine genaue Wortwahl geachtet werden. 1) Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 11 Rdn. 4. 2) OLG Düsseldorf vom 11.02.1982 – 10 U 118/81, ZMR 1984, 20. Die Definition der Betriebskosten ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 2 BetrKV. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den [...]
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