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§ 1 Abs. 2 PrKlG enthält grundsätzliche Ausnahmen vom Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKlG, auf die die zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 3 PrKlG keine Anwendung finden. Neben Klauseln, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen, § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKlG, sind in § 1 Abs. 2 Nr. 1–3 PrKlG weitere, vom Verbot ausgenommene Klauseltypen aufgezählt, die ebenfalls zur Wertsicherung einer vereinbarten Miete herangezogen werden können, nämlich – Leistungsvorbehaltsklausel, – Spannungsklausel, – Preis- und Kostenelementeklausel. Von der automatisch wirkenden Wertsicherungsklausel unterscheidet sich die Leistungsvorbehaltsklausel dadurch, dass die Mietänderung zwar auch hier an einen Bezugsfaktor gekoppelt ist, die Änderung des Bezugsfaktors aber nicht selbst die Änderung der Miete herbeiführt, sondern nur die Voraussetzung für eine von den Parteien in einem gesonderten Akt der Leistungsbestimmung1) Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 468. [...]
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