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Zunächst kann auf die Ausführungen unter § 10 Rdn. 1 ff. verwiesen werden. Diese gelten auch für Gewerberaummietverhältnisse, soweit dort nicht wohnraummietrechtliche Sonderregelungen angesprochen werden, die nicht über § 578 BGB auch auf andere Mietverhältnisse Anwendung finden. Auch das Gewerbemietverhältnis setzt voraus, dass die Überlassung von Räumen gegen Entgelt vereinbart wird. Unbeachtlich ist die Art des Entgelts, es kann sich um Geldzahlungen, aber auch um Sach- oder Dienstleistungen handeln. Steht die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung im Streit, gelten zunächst die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.1) Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 458. Handelt es sich bei den Mietvertragsparteien um Kaufleute i.S.d. HGB , findet § 354 HGB Anwendung. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass ein Kaufmann in Ausübung seines Handelsgewerbes Leistungen auch bei Nutzungsüberlassungen im Zweifel nur entgeltlich erbringt.2) [...]
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