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Für Formularmietverträge über Gewerberäume gelten §§ 305–310 BGB. Insoweit kann auf die Ausführungen in § 8 Rdn. 1 ff. zu Formularmietverträgen im Wohnraummietrecht verwiesen werden: – Geltung der §§ 305–310 BGB: s. § 8 Rdn. 4 ff. – Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung: s. § 8 Rdn. 8 ff. – Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: s. § 8 Rdn. 39 ff. – Stellen von Vertragsbedingungen: s. § 8 Rdn. 13 ff. – Einbeziehungsvereinbarung: s. § 8 Rdn. 23 ff.; s. oben zur Geltung der §§ 305–310 BGB. – Überraschende Klauseln: s. § 8 Rdn. 29 ff. – Vorrang der Individualabrede: s. § 8 Rdn. 32 ff. – Unklarheitenregelung und ergänzende Vertragsauslegung: s. § 8 Rdn. 34 ff. – Inhaltskontrolle: s. § 8 Rdn. 38 ff. – Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln: s. § 8 Rdn. 51 ff. Für das Gewerberaummietrecht sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 BGB engt den Anwendungsbereich der Klauselkontrolle im [...]
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