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Der Nutzungszweck bestimmt den Inhalt des Gebrauchs, den der Mieter von den Mieträumen machen kann, und ist Ausgangspunkt für verschiedene Rechtsfragen wie z.B. Ansprüche aus Konkurrenzschutz oder aus vertragswidrigem Gebrauch, aber auch für die Beurteilung, ob ein den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigender Mangel vorliegt.1) KG, Beschl. v. 05.07.2010 – 12 U 172/09, GuT 2010, 218. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen erstreckt sich das Recht des Mieters zur Nutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur damit typischerweise verbundenen Mitbenutzung der Grundstücksgemeinschaftsflächen.2) OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2009 – I-24 U 153/08, GE 2009, 1187. Zugangswege, Eingangstüren, Aufzüge, das Treppenhaus und Flure, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietflächen durchschritten bzw. benutzt werden müssen, dürfen mitbenutzt werden.3) KG, Urt. v. 20.08.2012 – 8 U 168/12, NZM 2013, 579. Was im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters [...]
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