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§ 540 BGB regelt die Gebrauchsüberlassung an Dritte bzw. die Untermiete. Untermiete liegt vor, wenn der Mieter das Mietobjekt einem Dritten überlässt. Das setzt voraus: – Eine Änderung der Besitzverhältnisse, so dass der neue Mieter nicht mit dem alten personengleich sein darf. Dies kann auch beim Hinzutreten eines neuen Mieters der Fall sein, wenn also der ursprüngliche Mieter weiter Besitzer ist. – Der Untermieter darf nicht bereits zur Nutzung berechtigt sein, was sich aus dem ursprünglichen Mietvertrag ergibt: Wer schon Mieter ist, kann nicht Untermieter sein. – Die Gebrauchsüberlassung muss auf Dauer erfolgen. § 540 BGB untersagt dem Mieter die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters, gewährt allerdings ein Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, ohne dass in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die Erlaubnis des Vermieters ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die [...]
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