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Wichtig: Ist die Schriftform nicht eingehalten, bleibt der Vertrag bestehen, er ist fortan unbefristet und wird damit lediglich gesetzlich kündbar: Nach § 550 Satz 2 BGB gilt der ohne Einhaltung der Schriftform geschlossene Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist damit „normal“ kündbar. Aber Achtung: Nach § 550 Satz 2 BGB ist die Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung der Geschäftsräume (nicht: Vertragsschluss) zulässig.1) Vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 47; BGH, Beschl. v. 09.07.2008 – XII ZR 117/06, NZM 2008, 687. Wurde der Mietvertrag gar nicht erst vollzogen, dürfte aber nach wie vor Ausgangspunkt der Berechnung des Beginns der Kündigungsfrist der Vertragsabschluss und bei Vertragsänderungen der Zeitpunkt der Änderung sein.2) Lammel in Schmidt-Futterer, § 550 BGB Rdn. 18 ff.; Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 6 Rdn. 14; BGH, Urt. v. 29.10.1986 – VIII ZR [...]
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