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Bei der Annahme handelt es sich wie beim Antrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich ebenfalls erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird.1) Grüneberg/Ellenberger, § 147 Rdn. 1. Ausnahmsweise ist in den Fällen der §§ 151, 152 BGB der Zugang für die Wirksamkeit nicht erforderlich.2) Grüneberg/Ellenberger, aaO. Soll mit der Annahme ein gegenüber mehreren Personen abgegebener Antrag auf Abschluss eines Mietvertrags angenommen werden, ist eine Annahmeerklärung aller Personen, ggf. durch Stellvertretung, erforderlich,3) Lindner-Figura, aaO., Rdn. 12. da der Antrag üblicherweise auf einen Vertragsabschluss mit allen beteiligten Personen gerichtet ist.4) LG Dresden vom 24.08.1999 – 15 S 454/98, GE 1999, 1498. Richtet sich der Antrag an eine rechtsfähige GbR, muss er durch deren Vertreter angenommen werden, eine Annahmeerklärung lediglich aller Gesellschafter in deren gesamthänderischen Verbund ist unwirksam.5) Lindner-Figura, aaO. 1) [...]
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