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Der Antrag i.S.v. § 145 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird.1) Grüneberg/Ellenberger, § 145 Rdn. 1. Ein ordnungsgemäßer Antrag zum Abschluss des Mietvertrags setzt neben dem in ihm zum Ausdruck kommenden Rechtsbindungswillen des Antragenden voraus, dass er den Inhalt des abzuschließenden Vertrags hinreichend bestimmt oder jedenfalls nach §§ 133, 157, 315 ff. BGB hinreichend bestimmbar enthält. Er muss so ausgestaltet sein, dass der Vertrag durch Annahme in Gestalt eines einfachen Ja oder einer Unterschrift zustande kommen kann.2) OLG Düsseldorf vom 02.05.1991 – 10 U 191/90, MDR 1991, 865. 1) Grüneberg/Ellenberger, § 145 Rdn. 1. 2) OLG Düsseldorf vom 02.05.1991 – 10 U 191/90, MDR 1991, 865. Der ihm innewohnende Rechtsbindungswille des Antragenden grenzt den Antrag vom unverbindlichen Angebot zur Abgabe von Anträgen ab.3) Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 5 Rdn. 4. Ein [...]
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