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Auch wenn sich aus Vertragsverhandlungen regelmäßig keine Verpflichtung zum Abschluss des Mietvertrags ergibt, wird durch sie ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründet, aus dem sich wiederum Pflichten der Parteien ergeben können. Gesetzlich geregelt ist dies in § 311 Abs. 2 BGB, der wiederum auf § 241 Abs. 2 BGB verweist. Gemäß § 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Parteien entstehen durch – die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder – die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB), oder – ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB). In all diesen Fällen können sich Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben, nämlich die Pflicht jeder Vertragspartei, [...]
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