Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein Vertragsverhältnis. Mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses endet zwar nicht der Untermietvertrag, aber das Recht des Untermieters zum Besitz. Der Vermieter kann in diesem Fall von dem Untermieter nicht nur Herausgabe aus § 985 BGB, sondern auch gem. § 546 Abs. 2 BGB verlangen. Den Herausgabeanspruch hat der Vermieter nur dann, wenn er den Untermieter zur Herausgabe der Wohnung aufgefordert hatte.1) LG Berlin vom 12.02.1991 – 64 S 374/90, GE 1991, 781. In der Erhebung einer Räumungsklage kann eine solche Aufforderung liegen. 1) LG Berlin vom 12.02.1991 – 64 S 374/90, GE 1991, 781. Haben Vermieter und Mieter einverständlich zusammengewirkt, um dem Untermieter den für Wohnraum geltenden Kündigungsschutz abzuschneiden, kann sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf den Kündigungsschutz und die Sozialklausel berufen.2) AG Helmstedt vom 05.05.1987 – 3 C 216/87, WuM 1989, 19. Hat ein Vermietungsunternehmen die ihm [...]