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§ 578 Abs. 3 BGB wurde durch das Mietrechtsanpassungsgesetz1) Vom 18.12.2018, BGBl I, 2648. mit Wirkung zum 01.01.2019 neu eingeführt. Zweck der Vorschrift ist der Schutz gewerblicher Mietverhältnisse, die eingegangen werden, um die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen. Mit ihr soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die durch die BGH-Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 565 BGB auf Mietverhältnisse über Wohnraum, dessen Überlassung an Dritte nicht mit Gewinnerzielung und auch nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt,2) BGH vom 20.01.2016 – VIII ZR 311/14, WuM 2016, 221. eröffnet wurde (s.o. § 5 Rdn. 135). Zum Nachteil des Mieters von § 578 Abs. 3 BGB abweichende Vereinbarungen sind zum Schutz der Mietverhältnisse und zum Schutz der in der Wohnung lebenden Personen mit dringendem Wohnbedarf nicht zulässig.3) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 19/6153, S. 23. Die Vorschrift [...]
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