Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker sind Partei kraft Amtes und nicht etwa Vertreter des insolventen bzw. verstorbenen Vermieters oder Mieters (zu den Einzelheiten s.u. § 5 Rdn. 50, § 46 Rdn. 31, 93 und 166). Nach Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter berechtigt, Mietverträge im eigenen Namen abzuschließen.1) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 3. Schließt der Zwangsverwalter eigene Mietverträge ab, hat er zwingend § 6 Abs. 2 ZwangsverwalterVO zu beachten und bestimmte haftungsbeschränkende Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen (s.u. § 46 Rdn. 44). In bereits bestehende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 Abs. 2 ZVG ein, sofern die Mietsache bereits überlassen war.2) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 9. Endet die Zwangsverwaltung, tritt der Eigentümer oder im Fall der Zwangsversteigerung der Ersteigerer in die vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Mietverträge ein.3) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 9.4. Da mit der Anordnung [...]