Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker sind Partei kraft Amtes und nicht etwa Vertreter des insolventen bzw. verstorbenen Vermieters oder Mieters (zu den Einzelheiten s.u. § 5 Rdn. 50, § 46 Rdn. 31, 93 und 166). Nach Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter berechtigt, Mietverträge im eigenen Namen abzuschließen.1) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 3. Schließt der Zwangsverwalter eigene Mietverträge ab, hat er zwingend § 6 Abs. 2 ZwangsverwalterVO zu beachten und bestimmte haftungsbeschränkende Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen (s.u. § 46 Rdn. 44). In bereits bestehende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 Abs. 2 ZVG ein, sofern die Mietsache bereits überlassen war.2) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 9. Endet die Zwangsverwaltung, tritt der Eigentümer oder im Fall der Zwangsversteigerung der Ersteigerer in die vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Mietverträge ein.3) Zeller/Stöber, § 152 Rdn. 9.4. Da mit der Anordnung [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen