Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vom 20.09.2013 neu gefassten §§ 312 ff., 355 ff. BGB1) Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577 ff.; Mediger, NZM 2015, 185 ff. regeln das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei bestimmten Verträgen mit Unternehmern. Erfasst werden von vornherein lediglich Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB, die zudem eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben müssen (§ 312 Abs. 1 BGB).2) Mediger, aaO. 1) Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577 ff.; Mediger, NZM 2015, 185 ff. 2) Mediger, aaO. Die Vorschriften der §§ 312 ff., 355 ff. BGB finden nicht uneingeschränkt Anwendung auf Wohnraummietverhältnisse (Bereichsausnahme). Hintergrund ist die Überlegung, dass der Schutz des Mieters bereits durch einschlägige spezielle Regelungen gewährleistet ist (§§ 535–577a BGB).3) Grüneberg/Grüneberg, § 312 Rdn. 24. Gleichwohl gelten gem. § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften des § 312 Abs. 3 Nr. 1–7 BGB auch hier. [...]