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§ 577 BGB gewährt dem Mieter unter den dort genannten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht an den von ihm gemieteten Wohnungen. Normzweck ist der Schutz des Mieters vor Entmietungen durch einen eigennutzungswilligen Wohnungserwerber. Das Vorkaufsrecht beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Wohnung, sondern umfasst auch Nebenräume wie Keller, Dachböden oder Garagen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Wohnraummietvertrag mitvermietet werden.1) Blank/Fervers in Schmidt-Futterer, § 577 Rdn. 12 ff. Altfälle: § 577 BGB geht auf § 570b BGB a.F. zurück, der erst durch das 4. MietRÄndG für alle nach dem 31.08.1993 notariell beurkundeten Kaufverträge (Art. 6 Abs. 4 des 4. MietRÄndG) eingeführt wurde, wobei die Umwandlung bereits vor dem 01.09.1993 erfolgt sein kann. Das Vorkaufsrecht findet grundsätzlich entsprechende Anwendung bei der Realteilung eines mit Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks.2) BGH vom 23.06.2010 – VIII ZR 325/09, WuM 2010, 513; BGH vom [...]
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