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Die Vermietung von Sondereigentum ist neben der Selbstnutzung durch den Eigentümer die wichtigste Nutzungsvariante.1) Schultzky in Jennißen, § 13 Rdn. 17. Zu 50 % sind Wohnungseigentumseinheiten vermietet,2) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 95. wobei gerade in größeren Wohnungseigentumsanlagen die Vermietung dominiert. Dabei steht der vermietende Eigentümer allerdings in zwei Pflichtenkreisen: Zum einen ist er Vertragspartei des von ihm abgeschlossenen Mietvertrags mit den sich hieraus ergebenden mietrechtlichen Pflichten gegenüber dem Mieter. Zum anderen muss er zugleich als Mitglied der Eigentümergemeinschaft die hieraus folgenden wohnungseigentumsrechtlichen Bindungen beachten.3) K. Weber in Weber/Emmert, Kap. 4.1. 1) Schultzky in Jennißen, § 13 Rdn. 17. 2) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 95. 3) K. Weber in Weber/Emmert, Kap. 4.1. Die wohnungseigentumsrechtliche Grundlage für die grundsätzliche Zulässigkeit der Vermietung des Sondereigentums durch den [...]
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