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Eine vor Verfahrenseröffnung ausgesprochene Kündigung des Vermieters bleibt grundsätzlich wirksam. Es ist aber zu differenzieren: Bei der Geltendmachung von Eigenbedarf bleibt zu prüfen, inwieweit die Gründe in der Person des Verwalters fortbestehen, weshalb eine Kündigung, die das Mietverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung beendet, vom Verwalter i.d.R. nicht mehr weiter verfolgt werden kann. Hierbei ergibt sich weitgehend die gleiche Problematik wie beim Übergang nach § 566 BGB (s. § 24 Rdn. 164). Bei einem Zahlungsrückstand des Mieters aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung kann der Verwalter die Kündigung aussprechen, da kein Grund besteht, das vertragswidrige Verhalten des Mieters zu Lasten der Masse zu „belohnen“.1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 60. 1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 60. Der Insolvenzverwalter wird ein Interesse haben, wirtschaftlich unrentable Mietverhältnisse kündigen zu können. Aufgrund der zwischenzeitlich vermieterfreundlicheren [...]
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