Nach nunmehr einhelliger Ansicht ist der Insolvenzverwalter im Regelfall wegen § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.1) Vgl. Eckert, ZVI 2006, 133, 136, unter Aufgabe der in NZM 2001, 260 vertretenen Auffassung. Ausnahmsweise, wenn eine Enthaftungserklärung nicht in Betracht kommen kann – z.B. weil die Wohnung vom Schuldner verlassen worden und dieser unbekannten Aufenthalts ist –, ist an die Möglichkeit einer Kündigung als „Ultima Ratio“ zu denken.2) Einschränkend FK-InsO/Busch, § 313 a.F. Rdn. 43, eine Kündigung sei danach treuwidrig; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 109 Rdn. 21 (03/2022), geht davon aus, dass der Verwalter dann durch das Gericht ermächtigt worden sein muss, sofern der Schuldner flüchtig sein sollte. Diese müsste aber dann öffentlich zugstellt werden, was praktisch erhebliche zeitliche Verzögerungen mit sich bringt. 1) Vgl. Eckert, ZVI 2006, 133, 136, unter Aufgabe der in NZM 2001, 260 [...]