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Anspruch Verjährungszeit Verjährungsbeginn Rechtsgrundlage Beseitigung von Einrichtungen, Umbauten und Anlagen1) BGH, NJW 1988, 1778, 1779; BGH, NJW 1989, 1854. 6 Monate Rückgabe der Mietsache2) Hierfür ist grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters dergestalt erforderlich, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, sich aufgrund „freien Zutritts“ (also gerade nicht „irgendwie“) ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (BGH, NJW 1991, 2417; BGH, NJW 1987, 2072; BGH, NJW 1986, 2103; BGH, NJW 1980, 389). Der Vermieter muss hiervon Kenntnis haben (BGH, NZM 2004, 98; vgl. auch NJW 2001, 535; BGH, WuM 2013, 729 = GuT-W 2013, 95 = GE 2013, 1647 = NZM 2014, 128 = NJW 2014, 684 = ZMR 2014, 270). Es bedarf aber nicht ausnahmslos einer Übertragung des unmittelbaren Besitzes (BGH, NJW 1994, 1858). So genügt das Ausscheiden des Hauptmieters bzw. die mit Wissen und [...]
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