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Grundsätzlich richtet sich die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 194 ff. BGB. Gemäß §§ 195, 199 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann.1) Grüneberg/Ellenberger, § 199 Rdn. 3. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus.2) Grüneberg/Ellenberger, aaO.; BGH vom 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90, WuM 1991, 150. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, denen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegensteht, sie sind, obschon noch nicht fällig, bereits entstanden.3) BGH vom 19.05.2006 – V ZR 40/05, NJW 2006, 2773. Aufschiebend bedingte [...]
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