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Nach § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Allerdings beschränkt sich es als Aneignungsrecht nicht auf Einrichtungen, sondern erfasst auch Veränderungen in der baulichen Substanz ohne Rücksicht auf das Eigentum an den Einbauten.1) OLG Düsseldorf vom 04.08.2011 – 24 U 48/11, GE 2012, 129. Das Wegnahmerecht entspricht dem Beseitigungsanspruch des Vermieters aus § 546 BGB. Erst wenn der Vermieter auf Beseitigung nicht besteht, womöglich gar den Verbleib der Einrichtungen verlangt, ist das Wegnahmerecht aus § 539 Abs. 2 BGB von Bedeutung. 1) OLG Düsseldorf vom 04.08.2011 – 24 U 48/11, GE 2012, 129. Eine Einrichtung ist eine bewegliche Sache, die mit der Mietsache verbunden wird, um ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen.2) BGH vom 13.05.1987 – VIII ZR 136/86, NJW 1987, 2861. Unerheblich sind: – Art und Intensität der Verbindung, so dass eine Verschraubung von Mobiliar an Boden, Wänden oder [...]
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