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Werden im Rahmen eines – ggf. auch nachträglich begründeten – einheitlichen Mietverhältnisses (entscheidend ist auch hier der übereinstimmende Parteiwille) Räumlichkeiten sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken vermietet, spricht man von einem Mischmietverhältnis. Voraussetzung ist also, dass es sich tatsächlich um nur ein Mietverhältnis handelt. Ein solches Mischmietverhältnis liegt etwa dann vor, wenn der Mieter Räumlichkeiten anmietet, um sie teils selbst zu bewohnen, teils an andere unterzuvermieten.1) Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 535 Rdn. 15. Selbst dann, wenn über Wohn- und Gewerberaum verschiedene Vertragsurkunden erstellt worden sind, ist von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen, sofern z.B. die getrennten Verträge aufeinander Bezug nehmen, in ihrem Bestand voneinander abhängig sind oder nur einheitlich gekündigt werden können. Für die Auslegung ist im Ausgangspunkt maßgeblich, ob die Parteien eine einheitliche [...]
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