Eine Fortsetzung des Mietgebrauchs i.S.v. § 545 BGB liegt vor, wenn Art und Umfang des Mietgebrauchs, wie er bis zur Beendigung der Mietzeit ausgeübt wurde, auch darüber hinaus aufrechterhalten werden.1) BGH, Urt. v. 16.09.1987 – VIII ZR 156/86, WuM 1988, 59. Fortsetzung des Gebrauchs ist mehr als die bloße Vorenthaltung der Sache i.S.d. § 546a BGB. Maßgebend ist, was verkehrstypisch noch als Mietgebrauch und nicht bereits als Abwicklung des Mietverhältnisses anzusehen ist. Das Mietverhältnis wird nicht i.S.d. § 545 BGB fortgesetzt, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist vom Vermieter zugestanden oder vom Gericht nach §§ 721, 794a ZPO bewilligt worden ist oder wenn ihm Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt wird. Der Gebrauch der Mietsache wird fortgesetzt unabhängig davon, ob – der Gebrauch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, solange nur der Mietgebrauch so ausgeübt wird, wie es vor Vertragsbeendigung der Fall war;2) BGH, Urt. v. 16.09.1987 – VIII ZR [...]