Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Mieter muss sich mit der Mietzahlung in Rückstand befinden (zur Rückstandshöhe vgl. § 26 Rdn. 71 ff.). Darunter fallen nur regelmäßige Leistungen,1) OLG Koblenz, RE v. 26.07.1984, WuM 1984, 269. die der Mieter als Entgelt für die Überlassung der Mietsache zu erbringen hat. Hierzu gehören neben der laufenden Miete die Mietrückstände:2) Streyl in Schmidt-Futterer, § 543 BGB Rdn. 162 ff. – nicht gezahlter Miete, – nicht gezahlter Erhöhungsbeträge nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung,3) Streyl in Schmidt-Futterer, § 543 BGB Rdn. 176 f. Hier ist aber – falls nicht der Mieter mit der gesamten Miete in Rückstand geraten ist – die Wartefrist des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu beachten: Nur Erhöhungsbeträge, die später als zwei Monate nach Rechtskraft fällig geworden sind, werden berücksichtigt – unberechtigt geminderter oder zurückbehaltener Mietzahlungen, – Betriebskostenvorauszahlungen,4) Zu Erhöhungsbeträgen gem. § 560 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen