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§ 543 BGB normiert ein allgemeines und unabdingbares Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält das Kündigungsrecht an sich, während Satz 2 die Voraussetzungen festlegt.1) BT-Drucks. 14/4553, S. 43. Nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach §§ 543 Abs. 2, 569 Abs. 1, 2 und 2a BGB liegt ein wichtiger Grund „insbesondere“ vor, wenn einer der dort aufgeführten speziellen Kündigungstatbestände erfüllt ist. In diesen Fällen gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Vertragsfortsetzung als unzumutbar. Die Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 [...]
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