Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate abzüglich drei Karenztage. Die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Nur für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate („asymmetrische Kündigungsfristen“), also auf 6 und dann 9 Monate. Die Kündigungsfrist für den Vermieter wird berechnet „seit der Überlassung des Wohnraums“, also nicht unbedingt, aber regelmäßig ab Vertragsbeginn. Der Wohnraum ist überlassen, wenn der Mieter ihn in Besitz nehmen kann.1) Fleindl in Bub/Treier, IV Rdn. 98. Die Überlassungszeit berechnet sich bis zum Zugang der Kündigung.2) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573c BGB Rdn. 9. Auf den Ablauf der Kündigungsfrist kommt es nicht an. Wird der Wohnraum schon vor Vertragsbeginn überlassen, ist dieser [...]