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Nach § 577a Abs. 1 BGB kann sich ein Erwerber auf die Kündigungsgründe „Eigenbedarf“ und „Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung“ erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen, wenn an der Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist. Diese Regelung fasst die früheren Vorschriften in § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2–4 und Nr. 3 Satz 4 BGB a.F. sowie das sogenannte Sozialklauselgesetz vom 22.04.1993 zusammen. Die Mietrechtsreform 2001 hat die Kombination einer bundeseinheitlichen Mindestkündigungssperrfrist mit einer weitergehenden Verordnungsermächtigung der Landesregierungen beibehalten. Die Mindestsperrfrist ist auf drei Jahre nach der Veräußerung vereinheitlicht worden. Auf andere Kündigungsgründe i.S.v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum nicht analog anwendbar.1) BGH, Urt. v. 11.03.2009 – VIII ZR 127/08, [...]
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