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Zur Kündigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter auch dann berechtigt, wenn er bei dessen Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und hierdurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Für Mietverhältnisse in den neuen Bundesländern gilt diese Vorschrift nur, wenn sie nach dem 02.10.1990 begründet worden sind (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB). Bei den Verwertungsarten ist der Vermieter frei. Ausgeschlossen sind lediglich die Erwartung, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen und die Absicht, die Wohnung als Wohnungseigentum zu veräußern (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB). In Betracht kommen also – Verkauf;1) BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, WuM 2011, 426; LG Berlin, Beschl. v. 30.04.2015 – 65 S 4/15, WuM 2016, 178; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 573 BGB Rdn. 150; Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 157. – [...]
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