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Die Gründe für den Eigenbedarf müssen nach Vertragsschluss entstanden sein. Waren sie bereits bei Vertragsschluss vorhanden, und klärt der Vermieter den Mieter hierüber bei Vertragsschluss nicht auf, so ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich, da sich der Vermieter mit seinem Verhalten bei Vertragsschluss treuwidrig in Widerspruch setzt. Der Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er zumindest erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen.1) BVerfG, Urt. v. 14.02.1989 – 1 BvR 356/88, WuM 1989, 114 ff., unter C. II. 3; BGH, Urt. v. 21.01.2009 – VIII ZR 62/08, WuM 2009, 180, 181 Rdn. 17 f.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512; BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, WuM 2015, 296; AG Grünstadt, Urt. v. 19.04.2013 – 3 C 273/12, WuM 2013, 497. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des [...]
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