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Die in § 549 Abs. 2 und 3 BGB geregelten allgemeinen Ausnahmetatbestände sind nicht nur vom Kündigungsschutz ausgenommen, sondern auch von den Vorschriften über die Mieterhöhung. Solche Mietverträge sind auch vom Schriftformerfordernis ausgenommen, § 568 BGB, sowie ferner von der Möglichkeit, der Kündigung aus Gründen besonderer Härte zu widersprechen (§ 574 BGB). Auch die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zeitmietvertrags (§ 575 BGB) greifen nicht ein. Im Einzelnen handelt es sich um: Gemeint sind Mietverhältnisse, bei denen ein Wohnbedarf, welcher aufgrund besonderer Umstände entsteht, nach dem Willen beider Vertragsparteien durch Anmietung einer Mietsache nur für eine relativ kurze Dauer gedeckt werden soll.1) Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 549 BGB Rdn. 32; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 549 BGB Rdn. 4 f. Erforderlich ist zunächst eine Einigung der Parteien auf einen Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit der [...]
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