Die Kündigungsschutzrechte des Mieters nach § 573 Abs. 1–3 BGB können nicht zu seinem Nachteil abbedungen werden (§ 573 Abs. 4 BGB). Das gilt sowohl für die materiellen als auch für die formellen Voraussetzungen der Kündigungserklärung. § 573 Abs. 4 BGB gilt nicht für den Aufhebungsvertrag. Der Mieter kann also durch Individualvereinbarung mit dem Vermieter das Mietverhältnis aufheben. Unwirksam sind jedoch mietvertragliche Vereinbarungen, durch welche die Schutzrechte aus § 573 BGB umgangen werden, wenn etwa der Mieter schon im Mietvertrag ein Angebot auf Vertragsaufhebung abgibt, welches der Vermieter jederzeit annehmen kann.1) Fleindl in Bub/Treier, Rdn. IV 73.4. Unwirksam sind derartige Vereinbarungen auch, wenn der Mieter durch Vortäuschen nicht vorhandener Kündigungsgründe zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gezwungen wird.2) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 300. Nach § 573 Abs. 4 BGB sind nur zum Nachteil des Mieters abweichende [...]