Sind auf Mieterseite mehrere Personen Vertragspartner, so muss die Kündigung gegenüber allen erklärt werden. Anderenfalls ist die Kündigung insgesamt unwirksam. Kündigt der Vermieter gegenüber mehreren Mietern in separaten Schreiben, so ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Erklärungen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen müssen. Liegt zwischen den Kündigungserklärungen ein Zeitraum von mehr als einem Monat, so wird angenommen, dass die Kündigung insgesamt unwirksam ist, da es an der notwendigen einheitlichen Beendigung gegenüber allen Vertragspartnern fehlt.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 68. 1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 68. Bei einer Mehrheit von Mietern können Unklarheiten im Vertragsverhältnis auftreten. Dabei sind verschiedene Vertragsgestaltungen zu unterscheiden: Die gesetzliche Vertretungsmacht des § 1357 BGB umfasst nicht den Abschluss des Mietvertrags, weil dies über die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse weit [...]