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Bei einem Zeitmietvertrag nach § 575 Abs. 1 BGB ist für Vermieter und Mieter das ordentliche Kündigungsrecht während der gesamten Mietzeit ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer bestimmten Mietzeit enthält den beiderseitigen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB).1) BGH, Urt. v. 18.04.2007 – VIII ZR 182/06, NZM 2007, 439 Rdn. 19; BGH, Urt. v. 16.09.2008 – VIII ZR 112/08, WuM 2009, 48; Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 1 f.; a.A. nur MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 575 Rdn. 4 ff., und Häublein, ZMR 2004, 1 ff. Abweichende Vereinbarungen sind aber möglich, Rolfs in Emmerich/Sonnenschein, § 542 BGB Rdn. 65. Ein befristeter Kündigungsausschluss gilt hingegen nicht für die gesamte Mietdauer, sondern nur für eine bestimmte Zeit. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthält insoweit nur § 557a Abs. 3 BGB für einen Kündigungsausschluss des Mieters bei der Staffelmiete. Das Kündigungsrecht des Mieters kann für [...]
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