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Der Vermieter kann Aufwendungsersatz für die tatsächlich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten verlangen, wenn dies in der Mietaufhebungsvereinbarung vereinbart ist.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 242. Erstattungsfähige Aufwendungen sind etwa die Kosten für ein Vermietungsinserat. 1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 242. Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag, im Fall einer einverständlichen vorzeitigen Aufhebung einen bestimmten Betrag (häufig: eine Monatsmiete) als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung an den Vermieter zu zahlen, wird als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.2) OLG Karlsruhe, neg. RE v. 15.02.2000 – 3 REMiet 1/99, WuM 2000, 236. Denn üblicherweise werden die Bedingungen einer Vertragsaufhebung erst in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt, so dass der Vertragspartner des Verwenders – falls nicht besondere Umstände vorliegen – mit einer [...]
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