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Bei Bestehen einer Duldungsverpflichtung bleibt daneben der Anspruch des Mieters auf Mietminderung (§ 536 BGB) für die Dauer der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs ebenso unberührt1) BGH vom 12.10.2021 – VIII ZR 51/20, WuM 2022, 145. wie der Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Mietobjekts (§ 535 BGB) nach Abschluss der Arbeiten.2) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555d Rdn. 91. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung eine dauernde Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mieträume verursacht, da allein die Vornahme und Duldung der Arbeiten nicht zu einer konkludenten oder gar ausdrücklichen Abänderung der Soll-Beschaffenheit der Mietsache führt.3) BGH vom 12.10.2021 – VIII ZR 51/20, WuM 2022, 145. Der BGH stellt sich damit ausdrücklich gegen die eine solche Abänderung bejahende Auffassung, wonach eine Mietminderung in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn die nachteiligen Veränderungen für den Vermieter [...]
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