Liegen die vorerwähnten Voraussetzungen vor, und findet die Härteklausel keine Anwendung, dann ist der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet (seine Zustimmung ist nicht erforderlich) – eine Verpflichtung, die nur über einen im Klageweg zu erwirkenden Duldungstitel durchsetzbar ist. Fordert der Vermieter den Mieter auf, innerhalb einer bestimmten Frist nach Zugang der Modernisierungsankündigung schriftlich die Duldung zu bestätigen, ist dieser gem. § 242 BGB verpflichtet, mitzuteilen, ob er die Maßnahmen duldet oder nicht. Andernfalls gibt er Veranlassung zu einer Duldungsklage.1) KG vom 16.07.2009 – 8 U 77/09, WuM 2009, 669. Stimmt der Mieter nach Einreichen der Duldungsklage, jedoch vor Fälligkeit des Duldungsanspruchs den Modernisierungsmaßnahmen noch zu, soll der Vermieter die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu tragen haben.2) LG Hamburg vom 26.11.2009 – 307 T 72/09, WuM 2010, 152. „Dulden“ i.S.v. §§ 555a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB bedeutet, dass der [...]